bauliche Anlagen müssen geschützt und erhalten werden
in erster Linie steht der Schutz von Mensch und Umwelt
maßgebend für die Ausführung ist die DIN 68800, Teil 4
§16 :
es dürfen keine Schäden durch Wasser, Feuchtigkeit und durch tierische u. pflanzliche Schädlinge entstehen
bei Befall durch den Echten Hausschwamm oder den Hausbock (tierischer Holzschädling) besteht Meldepflicht bei der Bauaufsichtsbehörde durch den Besitzer des Gebäudes (Besitzer = Nutzer,Eigentümer=diejenige Person, die im Grundbuch steht)
Bauaufsichtsbehörde reagiert :
1. Gutachten erstellen (Kosten trägt der Verursacher)
2. Sanierung (Kosten trägt der Verursacher)
es darf keine toxische Belästigung durch Holzschutzmittel entstehen (Toxische Raumluftbelastung)
§ 24 :
es sollen nur Holzschutzmittel mit Prüfzeichen verwendet werden ( Institut für Bautechnik, RAL)
Gefahrstoffverordnung
§ 15e Schädlingsbekämpfung, insbesondere Anhang V Nr. 6, regelt die Anzeigepflicht, die Sachkunde für die Ausführung und die Dokumentation
Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS
TRGS 523: Schädlingsbekämpfung mit sehr giftigen, giftigen und gesundheitsschädlichen Stoffen und Zubereitungen (Sachkunde, UVV und Ausführung)
TRGS 507: Oberflächenbehandlung in Räumen und Behältern
DIN 68 800 "Holzschutz"
Die Standardrichtlinien nach dem Stand der Technik sind die entsprechenden DIN Vorschriften mit ihren Ausführungsanweisungen und Anwendungsbestimmungen.
In der neuen DIN 68 800 wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Notwendigkeit von Schutzmaßnahmen besteht, wenn eine Gefährdung durch Insekten oder Pilze vorliegt.
Die Gefährdung wird entsprechend den fünf Gefährdungsklassen 0, 1, 2, 3 und 4 eingeordnet.